Angeklagter

Angeklagter
klagen:
Das seiner Herkunft nach lautnachahmende Verb (mhd. klagen, ahd. klagōn) bedeutete zunächst »vor Trauer oder Schmerz schreien, jammern«. Der rechtliche Sinn des Wortes entwickelte sich schon früh aus dem Brauch, bei der Ertappung eines Verbrechers ein Not- und Hilfegeschrei zu erheben und den Täter vor Gericht mit Geschrei und Gejammer zu beschuldigen. So bedeutet auch das Substantiv Klage (mhd. klage, ahd. klaga) seit ahd. Zeit nicht nur »Schmerz-, Wehgeschrei, Jammer«, sondern auch »Beschuldigung, Anklage vor Gericht, Rechtssache«. Rechtliche Geltung haben auch die Ableitung Kläger (mhd. klager, spätahd. clagare) und die Zusammensetzungen und Präfixbildungen anklagen (mhd. an‹e›klagen), dazu Anklage, anklägerisch, Angeklagte‹r›, beklagen (mhd. beklagen, ahd. bic‹h›lagōn), dazu Beklagte‹r› und verklagen (mhd. verklagen). – Das Verb »klagen« gehört vermutlich zu der vielfach weitergebildeten lautnachahmenden Wurzel *gal- »rufen, schreien«, vgl. z. B. aind. gárhati »klagt, tadelt«. Auf eine nasalierte Form dieser Wurzel geht vielleicht die germ. Sippe von klingen zurück. – Abl.: kläglich (mhd. klagelich, ahd. clagalīh »klagend; beklagenswert, jämmerlich«).

Das Herkunftswörterbuch . 2014.

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